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Artikel 14 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Personal

Betrieb und Personal der ZBSA
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Artikel 14 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Personal

1. Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Standortkantons öffentlich-rechtlich an.

2. Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbstständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen.

3. Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte des Standortkantons an.

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