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Artikel 13 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Leistungsauftrag

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Artikel 13 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Leistungsauftrag

1. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele, der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

2. Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

3. Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftragserteilung.

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