9.3102
CH-UR
Artikel 12 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Revisionsstelle
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 12 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung.
2. Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.