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Artikel 12 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Revisionsstelle

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 12 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung.

2. Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.

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