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Artikel 10 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 10 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1. Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.

2. Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

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