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Artikel 1 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Name, Rechtsform und Sitz

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Name, Rechtsform und Sitz

1. Die «Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Sitz der Anstalt ist Luzern.

Name, Rechtsform und Sitz Artikel 2 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht →

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