9.3101
KZStV
CH-UR
Artikel 7 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde
Weitere Bestimmungen
Artikel 7 KZStV · Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde
1. Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden.
2. Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen.