9.3101
KZStV
CH-UR
Artikel 6 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Findelkind
Weitere Bestimmungen
Artikel 6 KZStV · Findelkind
1. Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.