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9.3101 KZStV CH-UR

Artikel 6 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Findelkind

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Artikel 6 KZStV · Findelkind

1. Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.

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