9.3101
KZStV
CH-UR
Artikel 5 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Trauungslokal
Weitere Bestimmungen
Artikel 5 KZStV · Trauungslokal
1. Trauungen werden in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Trauungslokal vorgenommen.
2. Die zuständige Direktion bewilligt der Gemeinde ein zusätzliches Lokal für Trauungen.
3. Sämtliche Kosten, die mit dem zusätzlichen Trauungslokal verbunden sind, gehen zulasten der Gemeinde.