9.3101
KZStV
CH-UR
Artikel 3 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Aufsichtsbehörde
Organisation und Aufsicht
Artikel 3 KZStV · Aufsichtsbehörde
1. Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2. Die zuständige Direktion ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht (SR 210, SR 211.112.1) der Aufsichtsbehörde zuweist.