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9.3101 KZStV CH-UR

Artikel 10 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 10 KZStV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

3. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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