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9.3101 KZStV CH-UR

Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) (KZStV)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Zweck

1. Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über das Zivilstandswesen (SR 210, SR 211.112.1).

Organisation und Aufsicht

1. Der ganze Kanton bildet den Zivilstandskreis Uri.

Organisation und Aufsicht

1. Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

2. Die zuständige Direktion ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht (SR 210, SR 211.112.1) der Aufsichtsbehörde zuweist.

Organisation und Aufsicht

1. Die zuständige kantonale Amtsstelle ist das Zivilstandsamt Uri.

Weitere Bestimmungen

1. Trauungen werden in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Trauungslokal vorgenommen.

2. Die zuständige Direktion bewilligt der Gemeinde ein zusätzliches Lokal für Trauungen.

3. Sämtliche Kosten, die mit dem zusätzlichen Trauungslokal verbunden sind, gehen zulasten der Gemeinde.

Weitere Bestimmungen

1. Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.

Weitere Bestimmungen

1. Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden.

2. Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen.

Beschwerden

1. Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Schlussbestimmungen

1. Es werden aufgehoben

1. die Verordnung vom 18. Mai 1988 über das Zivilstandswesen

2. die Verordnung vom 23. Oktober 1974 über die Entschädigung und die Gebühren im Zivilstandswesen

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

3. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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