9.2421
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen
Betreibungs- und Konkursbeamte
Artikel 8 EG/SchKG · Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt.