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Artikel 8 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen

Betreibungs- und Konkursbeamte
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Artikel 8 EG/SchKG · Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt.

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