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Artikel 7 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Wahl des Konkursbeamten

Betreibungs- und Konkursbeamte
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Artikel 7 EG/SchKG · Wahl des Konkursbeamten

1. Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.

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