9.2421
CH-UR
Artikel 7 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Wahl des Konkursbeamten
Betreibungs- und Konkursbeamte
Artikel 7 EG/SchKG · Wahl des Konkursbeamten
1. Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.