9.2421
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Wahl des Betreibungsbeamten
Betreibungs- und Konkursbeamte
Artikel 6 EG/SchKG · Wahl des Betreibungsbeamten
1. Der Gemeinderat des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.
2. Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch Zustimmung der Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden.