Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2421 CH-UR

Artikel 6 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Wahl des Betreibungsbeamten

Betreibungs- und Konkursbeamte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 EG/SchKG · Wahl des Betreibungsbeamten

1. Der Gemeinderat des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.

2. Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch Zustimmung der Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden.

← Artikel 5 EG/SchKG Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Zweck Artikel 7 EG/SchKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →