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Artikel 5 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Depositenanstalt

Organisation
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Artikel 5 EG/SchKG · Depositenanstalt

1. Depositenanstalten im Sinne der Artikel 9 und 24 SchKG sind alle Bankinstitute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) unterstellt sind.

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