9.2421
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Konkurskreis
Organisation
Artikel 4 EG/SchKG · Konkurskreis
1. Der ganze Kanton bildet einen Konkurskreis mit einem Konkursbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.