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Artikel 4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Konkurskreis

Organisation
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Artikel 4 EG/SchKG · Konkurskreis

1. Der ganze Kanton bildet einen Konkurskreis mit einem Konkursbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.

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