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Artikel 3 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Betreibungskreise

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Artikel 3 EG/SchKG · Betreibungskreise

1. Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.

2. Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.

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