9.2421
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Betreibungskreise
Organisation
Artikel 3 EG/SchKG · Betreibungskreise
1. Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.
2. Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.