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Artikel 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Begriffe

Zweck, Begriffe
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Artikel 2 EG/SchKG · Begriffe

1. Wo dieses Gesetz Personen und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.

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