9.2421
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 17 EG/SchKG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.