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Artikel 16 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Artikel 16 EG/SchKG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Mai 1891 wird aufgehoben.

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