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Artikel 14 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Haftung

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Artikel 14 EG/SchKG · Haftung

1. Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen.

2. Er kann auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, zurückgreifen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

3. Der Regierungsrat kann zur Deckung des Schadens, den die nach Absatz 1 erwähnten Personen Dritten verursachen, eine geeignete Versicherung abschliessen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kanton.

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