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Artikel 13 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Gewerbsmässige Vertretung

Verschiedene Bestimmungen
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Artikel 13 EG/SchKG · Gewerbsmässige Vertretung

1. Zur gewerbsmässigen Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten ist nebst den Inhabern eines Anwaltspatentes nur zugelassen, wer das urnerische Geschäftsagentenpatent oder ein gleichwertiges Fähigkeitszeugnis eines anderen Kantons besitzt.

2. Das Geschäftsagentenpatent wird vom Regierungsrat erteilt. Es setzt voraus, dass die betreffende Person über die nötigen beruflichen Fähigkeiten und Ehrenhaftigkeit verfügt.

3. Der Regierungsrat regelt in einem Reglement die Voraussetzungen für die Erlangung des Fähigkeitzeugnisses und die Entschädigung der Geschäftsagenten.

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