9.2421
CH-UR
Artikel 12 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Aufsichtsbehörde und Verfahren
Zuständigkeiten und Verfahren
Artikel 12 EG/SchKG · Aufsichtsbehörde und Verfahren
1. Beschwerden im Sinne von Artikel 17 SchKG sind bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
2. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes.
3. Sie holt die Vernehmlassung des betreffenden Amtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
4. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Artikel 20a Absatz 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (RB 2.2345).