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Artikel 11 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Gerichtsbehörden und Verfahren

Zuständigkeiten und Verfahren
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Artikel 11 EG/SchKG · Gerichtsbehörden und Verfahren

1. Für die im SchKG dem Richter zugewiesenen Entscheidungen sind in bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie des Reglements über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Streitigkeiten (RB 9.2231) massgebend, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt.

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