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Artikel 10 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Besoldung des Konkursbeamten

Betreibungs- und Konkursbeamte
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Artikel 10 EG/SchKG · Besoldung des Konkursbeamten

1. Der Konkursbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif (SR 281.35). Zusätzlich kann ihnen der Kanton eine Grundentschädigung und eine Zulage ausrichten.

2. Der Regierungsrat kann die Führung des Konkursamtes auf Rechnung des Kantons anordnen. In diesem Fall wird der Konkursbeamte vom Kanton besoldet und die Gebühren fallen in die Staatskasse.

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