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Artikel 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG/SchKG) - Zweck

Zweck, Begriffe
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Artikel 1 EG/SchKG · Zweck

1. Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechtes das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR [281.1](https://db.clex.ch/link/Bund/281.1/de)).

2. Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes des Bundes dienen, insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO), bleiben vorbehalten.

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