9.2325
CH-UR
Artikel 9 Reglement über die Anwaltsprüfung - Form der Prüfung
Die Prüfung
Artikel 9 Reglement über die Anwaltsprüfung · Form der Prüfung
1. Die Anwaltsprüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil.
2. Der schriftliche Teil besteht aus der schriftlichen Prüfung.
3. Der mündliche Teil besteht aus der mündlichen Prüfung und dem Parteivortrag.