Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2325 CH-UR

Artikel 9 Reglement über die Anwaltsprüfung - Form der Prüfung

Die Prüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Reglement über die Anwaltsprüfung · Form der Prüfung

1. Die Anwaltsprüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil.

2. Der schriftliche Teil besteht aus der schriftlichen Prüfung.

3. Der mündliche Teil besteht aus der mündlichen Prüfung und dem Parteivortrag.

← Artikel 8 Reglement über die Anwaltsprüfung Zweck der Prüfung Artikel 10 Reglement über die Anwaltsprüfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →