Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2325 CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Anwaltsprüfung - Anmeldung

3Rechtspraktikum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 Reglement über die Anwaltsprüfung · Anmeldung

1. Die Anmeldung für das Rechtspraktikum ist spätestens drei Monate vor Antritt an den Präsidenten oder die Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission zu richten.

2. Der Anmeldung ist ein Praktikumsplan mit den vorgesehenen Praktikumsstellen und den Praktikumsdauern beizulegen.

3. Der Präsident oder die Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission legt den Praktikumsplan fest. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 4 und 5.

4. Der Praktikumsplan ist verbindlich. Änderungen sind genehmigungsbedürftig.

← Artikel 6 Reglement über die Anwaltsprüfung Zweck der Prüfung Artikel 8 Reglement über die Anwaltsprüfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →