9.2325
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Anwaltsprüfung - Anmeldung
3Rechtspraktikum
Artikel 7 Reglement über die Anwaltsprüfung · Anmeldung
1. Die Anmeldung für das Rechtspraktikum ist spätestens drei Monate vor Antritt an den Präsidenten oder die Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission zu richten.
2. Der Anmeldung ist ein Praktikumsplan mit den vorgesehenen Praktikumsstellen und den Praktikumsdauern beizulegen.
3. Der Präsident oder die Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission legt den Praktikumsplan fest. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 4 und 5.
4. Der Praktikumsplan ist verbindlich. Änderungen sind genehmigungsbedürftig.