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Artikel 6 Reglement über die Anwaltsprüfung - Unterbrechungen

3Rechtspraktikum
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Artikel 6 Reglement über die Anwaltsprüfung · Unterbrechungen

1. Nicht ausbildungsbezogene Unterbrechungen des Rechtspraktikums aus wichtigen Gründen beispielsweise wegen Schwangerschaft, Ferien, Krankheit oder Unfall, werden nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit angerechnet, soweit sie insgesamt die Dauer von acht Wochen übersteigen.

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