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Artikel 3 Reglement über die Anwaltsprüfung - Formelle Voraussetzungen

Zweck der Prüfung - Zulassung zur Prüfung
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Artikel 3 Reglement über die Anwaltsprüfung · Formelle Voraussetzungen

1. Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Anwaltsprüfungskommission bis spätestens Ende Januar oder Ende Juli einzureichen.

2. Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen

a) eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs

b) das Hochschuldiplom

c) das Handlungsfähigkeitszeugnis

d) ein Auszug aus dem Strafregister

e) ein Auszug aus dem Betreibungsregister und

f) die Bescheinigung des absolvierten Rechtspraktikums

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