9.2325
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Anwaltsprüfung - Formelle Voraussetzungen
Zweck der Prüfung - Zulassung zur Prüfung
Artikel 3 Reglement über die Anwaltsprüfung · Formelle Voraussetzungen
1. Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Anwaltsprüfungskommission bis spätestens Ende Januar oder Ende Juli einzureichen.
2. Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen
a) eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs
b) das Hochschuldiplom
c) das Handlungsfähigkeitszeugnis
d) ein Auszug aus dem Strafregister
e) ein Auszug aus dem Betreibungsregister und
f) die Bescheinigung des absolvierten Rechtspraktikums