9.2325
CH-UR
Artikel 24 Reglement über die Anwaltsprüfung - Übergangsbestimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 24 Reglement über die Anwaltsprüfung · Übergangsbestimmung
1. Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 30. Juni 2002 die Anwaltsprüfung ablegen, können verlangen, dass sie nach alter Ordnung geprüft werden.
2. Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 1. Januar 2002 das Rechtspraktikum begonnen haben, können verlangen, dass für sie die Regelung des Rechtspraktikums nach alter Ordnung gilt.