9.2325
CH-UR
Artikel 22 Reglement über die Anwaltsprüfung
Rechtspflege
Artikel 22 Reglement über die Anwaltsprüfung
1. Verfügungen der Anwaltsprüfungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden, sofern kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).