9.2325
CH-UR
Artikel 21 Reglement über die Anwaltsprüfung - Höhe und Erhebung
Prüfungsgebühr
Artikel 21 Reglement über die Anwaltsprüfung · Höhe und Erhebung
1. Die Prüfungsgebühr beträgt 900 Franken. Die Gebühr wird vorschussweise erhoben. Die Nichtbezahlung gilt als Nichtantreten der schriftlichen Prüfung.
2. Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, verfällt ein Betrag von 250 Franken als Anteil an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, wird die hälftige Gebühr zurückerstattet.