9.2325
CH-UR
Artikel 20 Reglement über die Anwaltsprüfung - Eignungsprüfung auf Grund von Bundesrecht
Die Prüfung
Artikel 20 Reglement über die Anwaltsprüfung · Eignungsprüfung auf Grund von Bundesrecht
1. Die Anwaltsprüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsgesprächs für ausländische Anwälte und Anwältinnen fest.