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Artikel 20 Reglement über die Anwaltsprüfung - Eignungsprüfung auf Grund von Bundesrecht

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Artikel 20 Reglement über die Anwaltsprüfung · Eignungsprüfung auf Grund von Bundesrecht

1. Die Anwaltsprüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsgesprächs für ausländische Anwälte und Anwältinnen fest.

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