9.2325
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Anwaltsprüfung - Materielle Voraussetzungen
Zweck der Prüfung - Zulassung zur Prüfung
Artikel 2 Reglement über die Anwaltsprüfung · Materielle Voraussetzungen
1. Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über
a) * ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat
b) die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a bis c BGFA (SR 935.61)
c) die Absolvierung des Rechtspraktikums nach diesem Reglement