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Artikel 18 Reglement über die Anwaltsprüfung - Nichtbestehen und Wiederholung

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Artikel 18 Reglement über die Anwaltsprüfung · Nichtbestehen und Wiederholung

1. Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, gilt die Anwaltsprüfung für dieses Mal als nicht bestanden.

2. Gleiches gilt, wenn die begonnene Prüfung ohne zwingende Gründe abgebrochen wird.

3. Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist die ganze Prüfung zu wiederholen. Die Anwaltsprüfungskommission kann bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen der Kandidat oder die Kandidatin zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird.

4. Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.

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