9.2325
CH-UR
Artikel 17 Reglement über die Anwaltsprüfung - Bestehen
Die Prüfung
Artikel 17 Reglement über die Anwaltsprüfung · Bestehen
1. Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin mindestens die Schlussnote 4.0, hat er oder sie die Prüfung bestanden.