Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2325 CH-UR

Artikel 17 Reglement über die Anwaltsprüfung - Bestehen

Die Prüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 17 Reglement über die Anwaltsprüfung · Bestehen

1. Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin mindestens die Schlussnote 4.0, hat er oder sie die Prüfung bestanden.

← Artikel 16 Reglement über die Anwaltsprüfung Zweck der Prüfung Artikel 18 Reglement über die Anwaltsprüfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →