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Artikel 16 Reglement über die Anwaltsprüfung - Bewertung

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Artikel 16 Reglement über die Anwaltsprüfung · Bewertung

1. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen sind mit den Noten 6 bis 1 zu bewerten. Es bedeuten 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = völlig ungenügend. Abstufungen sind möglich.

2. Die einzelnen Noten werden durch die Prüfungskommission festgesetzt.

3. Die Schlussnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen und des Parteivortrages.

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