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Artikel 12 Reglement über die Anwaltsprüfung - Mündliche Prüfung: Zulassung

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Artikel 12 Reglement über die Anwaltsprüfung · Mündliche Prüfung: Zulassung

1. Der Kandidat oder die Kandidatin wird erst zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn seine oder ihre schriftlichen Arbeiten einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 aufweisen. Die Bewertung richtet sich nach Artikel 16.

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