9.2325
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die Anwaltsprüfung
Zweck der Prüfung
Artikel 1 Reglement über die Anwaltsprüfung
1. Mit der Anwaltsprüfung hat sich der Kandidat oder die Kandidatin darüber auszuweisen, dass er oder sie fachlich fähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin im Kanton Uri auszuüben.