9.2321
AnV
CH-UR
Artikel 9 Anwaltsverordnung (AnV) - Disziplinaraufsicht: Einleitung des Verfahrens
Aufsicht
Artikel 9 AnV · Disziplinaraufsicht: Einleitung des Verfahrens
1. Die Aufsichtsbehörde wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
2. Das Präsidium der Aufsichtsbehörde teilt dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin die Vorwürfe mit, die gegen ihn oder sie erhobenen werden, und setzt ihm oder ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
3. Gestützt darauf und auf Antrag des Präsidiums beschliesst die Aufsichtsbehörde, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder ob darauf zu verzichten sei. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Rechtsanwalt oder der betroffenen Rechtsanwältin sowie dem Anzeiger oder der Anzeigerin schriftlich zu eröffnen.