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9.2321 AnV CH-UR

Artikel 6 Anwaltsverordnung (AnV) - Eintragung

Anwaltsregister
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Artikel 6 AnV · Eintragung

1. In das kantonale Anwaltsregister kann sich eintragen lassen, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach dem Bundesrecht erfüllt. Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bleibt vorbehalten.

2. Die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht, ebenso die Löschung des Registereintrags.

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