9.2321
AnV
CH-UR
Artikel 5 Anwaltsverordnung (AnV) - Anwaltsprüfung: Prüfung
Anwaltspatent
Artikel 5 AnV · Anwaltsprüfung: Prüfung
1. Das Obergericht regelt die Einzelheiten der Anwaltsprüfung, namentlich die Zulassungsvoraussetzungen, das erforderliche Praktikum und die Prüfung, in einem Reglement. Die Anwaltsprüfungskommission ist vorher anzuhören.