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9.2321 AnV CH-UR

Artikel 5 Anwaltsverordnung (AnV) - Anwaltsprüfung: Prüfung

Anwaltspatent
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Artikel 5 AnV · Anwaltsprüfung: Prüfung

1. Das Obergericht regelt die Einzelheiten der Anwaltsprüfung, namentlich die Zulassungsvoraussetzungen, das erforderliche Praktikum und die Prüfung, in einem Reglement. Die Anwaltsprüfungskommission ist vorher anzuhören.

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