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9.2321 AnV CH-UR

Artikel 4 Anwaltsverordnung (AnV) - Anwaltsprüfung: Kommission

Anwaltspatent
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Artikel 4 AnV · Anwaltsprüfung: Kommission

1. Die Anwaltsprüfungskommission nimmt die Anwaltsprüfung ab. Gestützt darauf beantragt sie der Aufsichtsbehörde, das Anwaltspatent zu erteilen oder zu verweigern.

2. Die Kommission besteht aus dem Präsidium und vier Mitgliedern sowie aus zwei bis drei Ersatzmitgliedern. Der Kommission sollen mindestens zwei Personen angehören, die im Kanton Uri als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin tätig sind.

3. Die Aufsichtsbehörde wählt die Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie stellt das Kommissionssekretariat zur Verfügung.

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