9.2321
AnV
CH-UR
Artikel 3 Anwaltsverordnung (AnV) - Zuständigkeit, Voraussetzung, Veröffentlichung und Berufsbezeichnung
Anwaltspatent
Artikel 3 AnV · Zuständigkeit, Voraussetzung, Veröffentlichung und Berufsbezeichnung
1. Die Aufsichtsbehörde erteilt nach bestandener Anwaltsprüfung das Anwaltspatent. Sie veröffentlicht erteilte Anwaltspatente im Amtsblatt des Kantons Uri.
2. Die Berufsbezeichnung, zu der das Anwaltspatent berechtigt, ist «Rechtsanwalt» oder «Rechtsanwältin».