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9.2321 AnV CH-UR

Artikel 3 Anwaltsverordnung (AnV) - Zuständigkeit, Voraussetzung, Veröffentlichung und Berufsbezeichnung

Anwaltspatent
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Artikel 3 AnV · Zuständigkeit, Voraussetzung, Veröffentlichung und Berufsbezeichnung

1. Die Aufsichtsbehörde erteilt nach bestandener Anwaltsprüfung das Anwaltspatent. Sie veröffentlicht erteilte Anwaltspatente im Amtsblatt des Kantons Uri.

2. Die Berufsbezeichnung, zu der das Anwaltspatent berechtigt, ist «Rechtsanwalt» oder «Rechtsanwältin».

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