Artikel 2 Anwaltsverordnung (AnV)
Artikel 2 AnV
1. Wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesrecht geniesst, ist berechtigt, Parteien berufsmässig vor urnerischen Gerichten zu vertreten.
2. Andere Personen sind berechtigt, Parteien vor Gericht zu vertreten, wenn die besondere Gesetzgebung das ausdrücklich vorsieht.
3. Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die in einem Anwaltspraktikumsverhältnis stehen, bewilligen, Parteien berufsmässig vor Gericht zu vertreten. Die Verantwortung bleibt beim Leiter oder bei der Leiterin des Praktikumsbetriebs. Diese Person ist in der Bewilligung ausdrücklich zu bezeichnen.
4. Personen, die Vertretungen nach Absatz 2 und 3 übernehmen, sind den gleichen Verhaltensregeln und der gleichen Aufsicht unterworfen wie die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.