Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2321 AnV CH-UR

Artikel 16 Anwaltsverordnung (AnV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 16 AnV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.

← Artikel 14 AnV Anwaltsverordnung (AnV)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →