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9.2321 AnV CH-UR

Artikel 13 Anwaltsverordnung (AnV) - Gebühren

Strafbestimmungen, Gebühren
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Artikel 13 AnV · Gebühren

1. Die Gebühren für Amtshandlungen, Verfahren und Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung (RB 2.3231).

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