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9.2321 AnV CH-UR

Artikel 12 Anwaltsverordnung (AnV) - Strafbestimmung

Strafbestimmungen, Gebühren
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Artikel 12 AnV · Strafbestimmung

1. Wer sich, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, den Titel Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder einen vergleichbaren Titel anmasst, wird mit Busse bestraft.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).

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