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9.2321 AnV CH-UR

Artikel 11 Anwaltsverordnung (AnV) - Disziplinaraufsicht: Entscheid

Aufsicht
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Artikel 11 AnV · Disziplinaraufsicht: Entscheid

1. Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens findet eine mündliche Verhandlung statt. Diese ist öffentlich, sofern der angeschuldigte Rechtsanwalt oder die angeschuldigte Rechtsanwältin das verlangt.

2. Verfahrenskosten und Entschädigungen werden nach den sinngemäss anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) auferlegt oder zugesprochen.

3. Der Anzeiger oder die Anzeigerin wird über den Ausgang des Verfahrens schriftlich informiert.

4. Hat die Aufsichtsbehörde ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen, wird es im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

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